Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins Südhemmern

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der am 08. August 1945 gegründete Verein führt den Namen

„Turn- und Sportverein Südhemmern“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Hille -Ortschaft Südhemmern-. Er ist beim Amtsgericht in Minden in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau/gelb.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze

 

(1) Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf den Gebieten der Leibesübungen und der Jugendpflege sowie die Pflege sportlicher Kameradschaft. Er wird besonders verwirklicht durch

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Im Verein sind alle politischen, rassischen und religiösen Betätigungen verboten.

 

(6) Im Satzungstext wird aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, dem Zwecke des Vereins zu dienen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Bei der Aufnahme ist der Beitrag für die Zeit bis zum Ende des Kalenderjahres sofort zu entrichten.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen kann,

b) durch den Tod,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2)   Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mindestens 1 Jahresbeitrag in Rückstand ist,

b) bei Verstoß gegen die Vereinssatzungen,

c) bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds.

 

(3) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu.

 

(4)    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein, seine Einrichtungen und sein Vermögen. Beiträge sind in voller Höhe auch für den Monat zu zahlen, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder in Anerkennung langjähriger, verdienstvoller Vereinsarbeit durch die Hauptversammlung geehrt und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden jährlich per Lastschrift eingezogen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 9 Hauptversammlung

 

Jeweils im ersten Vierteljahr eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Aushangkasten des Vereins. Daneben sollen nach Möglichkeit alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Die Einladungen können auch in elektronischer Form erfolgen. 

 

§ 10 Beschlussfähigkeit, Satzungsänderung

 

(1) Jede nach § 9 ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Zu Beginn der Hauptversammlung ist die Tagesordnung den erschienenen Mitgliedern bekannt zu geben. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)        Erstattung des Jahres- und Kassenberichts,

b)        Bericht der Kassenprüfer, 

c)         Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, 

d)        Neuwahlen, soweit dies nach § 12 erforderlich ist.

 

(2) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.

 

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(4) Werden Satzungsbestimmungen geändert, die die Gemeinnützigkeit berühren, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

(5) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in Versammlungen des Vereins kein Stimmrecht. Das volle Stimmrecht wird ihnen jedoch bei der Wahl des Jugendkoordinators eingeräumt. Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

 

(1) Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt:

a) wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält,

b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder unter

Angabe des Grundes verlangt wird.

 

(2) Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

§ 12 Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a)        dem Vorsitzenden, 

b)        dessen Stellvertreter, 

c)         dem Kassierer,

d)        2 Vertretern des Kassierers 

e)        dem Geschäftsführer, 

f)         dessen Stellvertreter, 

g)        dem Sportwart, 

h)        dem Schiedsrichterwart  

i)         dem Jugendkoordinator. 

j)         dem Presse- und Medienwart

 

(2) Geschäftsführender Vorstand sind: 

a)   der Vorsitzende, 

b)   der Stellvertreter des Vorsitzenden, 

c)   der Kassierer, 

d)   der Geschäftsführer.

 

(3) Der Vorstand wird jedes Mal auf 2 Jahre durch die Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird in der nächsten Hauptversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl zur Vervollständigung des Vorstandes durchgeführt.

 

(4) Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Durch einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung kann eine andere Abstimmungsart gewählt werden.

 

(5) Erhält keiner der Kandidaten für ein Amt in der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den zwei Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt, bei der als gewählt erscheint, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und der Beschlüsse der Hauptversammlung.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

 

(3) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.

Für die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie über die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts kann eine Geschäftsordnung geschaffen werden.

 

(4) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe der zur Verhandlung kommenden Punkte einberufen. Vorstandssitzungen sind nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.

 

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Durch die Hauptversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie haben nach Abschluss eines Geschäftsjahres eine sachliche und rechnerische Prüfung der Vereinskasse vorzunehmen und der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über den Verlauf einer Hauptversammlung, einer außerordentlichen Hauptversammlung sowie einer Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer jeweils ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das jeweilige Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

 

(1) Die Auflösung eines Vereines darf nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche Mitglieder des Vereins unter Hinweis auf die beabsichtigte Vereinsauflösung schriftlich geladen worden sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Hille, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Impressum  Datenschutz