Satzung

Unsere Vereinssatzung findet hier:

Beitragsordnung 

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag für das Kalenderjahr (=Geschäftsjahr) erhoben. Besteht die Mitgliedschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres ist der Beitrag anteilig nach Anzahl der Mitgliedsmonate zu entrichten. Dabei zählt der Monat des Eintritts bzw. Ausscheidens als voller Monat.

Der Beitrag wird in der Regel zu Beginn des 3. Kalenderquartals mittels Bankeinzugsverfahrens abgebucht. Mitglieder, die keine Ermächtigung dazu erteilt haben, sind verpflichtet, den Beitrag bis zum 30.06. des Kalenderjahres unaufgefordert zu überweisen bzw. einen entsprechenden Dauerauftrag einzurichten. Wer dieser Verpflichtung bis zum Haupteinzugstermin nicht nachgekommen ist, erhält eine Beitragsrechnung.

Mitglieder, die nach dem Beitragseinzug aus dem Verein ausscheiden, erhalten den anteiligen Betrag auf Antrag erstattet. Bei Mitgliedern, die nach diesem Zeitpunkt in den Verein eintreten, erfolgt ein Einzeleinzug des anteiligen Beitrages spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres. Eine Übertragung des Solls in das Folgejahr findet nicht statt.    
 

Die Beitragsklassen sind wie folgt gegliedert:

  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 20,00 €  (1,67 € mtl.)
  • Jugendliche und Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres: 25,00 € (2,08 € mtl.)
  • Erwachsene nach Vollendung des 21. Lebensjahres: 40,00 €  (3,33 € mtl.)
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften: 50,00 € (4,17 € mtl.)   
  • Familien ab 3 Personen (mit Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres): 60,00 €  (5,00 € mtl.)  
  • Elternteil mit 1 Kind:  50,00 €  (5,00 € mtl.)       
     

Einzelheiten zur Beitragsordnung

Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Beitragsklasse ist das Lebensalter in vollen Jahren am 31.12. des Beitragsjahres. Erwachsene nach Vollendung des 21. Lebensjahres können auf Antrag für max. 3 Jahre eine Beitragsermäßigung auf 25,00 € erhalten, wenn sie sich in einem Studium bzw. einer Berufsausbildung befinden. Ein entsprechender Nachweis (Studienbescheinigung o.ä.) ist vorzulegen. Das Ende der Zugehörigkeit zum Familienbeitrag bleibt davon unberührt.

Eine Verlängerung des Ermäßigungszeitraumes sowie eine Ermäßigung aus sonstigen Gründen (soziale Härte, spätere Ausbildung o.ä.) ist in Ausnahmefällen möglich und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Die Einordnung in die jeweilige Beitragsklasse erfolgt -soweit möglich- automatisch durch den Verein. Ereignisse, die eine Beitragsreduzierung auslösen (z.B. Tod des Ehepartners, Scheidung) sind dem Verein mitzuteilen.

Mitglieder, die altersbedingt aus dem Familienbeitrag herausfallen, werden zu Beginn des Kalenderjahres unter Zusendung einer Einzugsermächtigung sowie Nennung des künftigen Beitrages darüber informiert, dass sie ab sofort selbst Beitragsschuldner sind. Außerdem werden Sie auf die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung (s.o.) hingewiesen.

Im Falle einer Kündigung wird diese rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Jahres wirksam. Eine anteilige Beitragserhebung findet ausnahmsweise nicht statt. Erfolgt bis zum Einzugstermin weder eine Kündigung noch die Rückgabe der Einzugsermächtigung wird der nicht ermäßigte Erwachsenenbeitrag von dem bekannten Konto der Familie eingezogen.

Mitglieder, deren Beitragsabbuchung storniert wird, erhalten eine Rechnung. Diese umfasst auch die dem Verein auferlegten Gebühren, sofern die Stornierung nicht vom Verein zu vertreten ist.
 

Nichtzahlung von Beiträgen

Erfolgt in den Fällen, in denen eine Beitragsrechnung zu erstellen ist, kein fristgerechter Zahlungseingang, erhält das Mitglied eine Zahlungserinnerung. Bleibt diese ohne Erfolg, behält sich der Verein vor, ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege zu leiten.

Die Zahlungserinnerungen enthalten auch das Briefporto sowie eine Gebühr in Höhe von 3,00 € pro Schreiben. Eine automatische Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei Zahlungsrückständen nicht. Über das Ende der Mitgliedschaft entscheidet allein der Vorstand auf Grundlage des § 5 der Vereinssatzung.    

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